Rettungswesten Handelsschifffahrt

Zulassung nach SOLAS 74/88 

Bereits seit 1913 gibt es das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das SOLAS-Übereinkommen. Seitdem ist diese Konvention immer weiter fortentwickelt worden. Früher haben sich Sicherheitsvorschriften häufig von Flagge zu Flagge unterschieden, heute wird die Schiffssicherheit immer mehr durch weltweite Regeln von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO bestimmt. 

Rettungsmittel werden im SOLAS 74/88 Übereinkommen im Kapitel 3 behandelt.  

Die genaueren Vorgaben und Testverfahren für Rettungsmittel werden im LSA-Code (Life-Saving Appliance-Code) definiert. Zweck dieses Codes ist es, internationale Normen vorzugeben für Rettungsmittel, die gemäß dem Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974/1988 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vorgeschrieben sind.  

Den genauen Wortlaut des LSA Codes finden Sie unter folgendem Link: 

http://www.deutsche-flagge.de/de/download/bau-und-ausruestung/neu-und-umbau/zusaetzliche-Informationen/lsa-code 

Die wichtigsten Details sind wie folgt: 

  • Jede Rettungsweste muss mit einer durch eine Leine fest mit ihr verbundenen Pfeife versehen sein. 

  • Eine Rettungsweste muss mit einer lösbaren schwimmfähigen Leine oder anderen Mitteln versehen sein, mit der sie an einer Rettungsweste, die von einer anderen Person im Wasser getragen wird, befestigt werden kann. 

  • Eine Rettungsweste muss mit einer geeigneten Vorrichtung versehen sein, die es einem Retter gestattet, den Träger aus dem Wasser in ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot zu heben. 

  • Eine Rettungsweste, deren Auftrieb darauf beruht, dass sie aufgeblasen wird, muss mindestens zwei getrennte Zellen haben, den Anforderungen des Absatzes 2.2.1 entsprechen, und  

1. sich selbsttätig beim Eintauchen aufblasen, mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Aufblasen durch eine einzige Handbewegung erlaubt, und es ermöglichen, jede Zelle mit dem Mund aufzublasen;  

2. beim Verlust des Auftriebs einer der Zellen den Anforderungen der Absätze 2.2.1.5, 2.2.1.6 und 2.2.1.7 entsprechen können; 

3. den Anforderungen des Absatzes 2.2.1.11 entsprechen, nachdem sie durch den selbsttätigen Mechanismus aufgeblasen worden ist. 

 

Zulassung für europäische Flaggen 

Zusätzlich zu der SOLAS Zulassung müssen die Rettungsmittel auf Handelsschiffen europäischer Flagge den Vorschriften der EU Marine Equipment Directive (MED) 2014/90/EU (gültig ab 18.09.2016, vormals 96/98/EU) entsprechen, die sich zwar im Wesentlichen auf die SOLAS/IMO Vorschriften bezieht, aber je nach Produkt noch zusätzliche Konformitätsvorschriften vorsieht. Diese Zulassung sieht als äußeres Kennzeichen der Konformität das „Steuerrad-Symbol“ der europäischen Schiffsausrüstungs-Richtlinie 96/98/EG, wie unten abgebildet: 

 

1.3.  MER (Merchant Equipment Regualtion/Red Ensign)

Nach dem Brexit muss jedes nach der EU Marine Equipment Directive (MED) zugelassene Produkt (allgemein als Schiffsradzulassung bezeichnet), das nach dem 1. Januar 2023 hergestellt wird, auch nach der neuen britischen Schiffsausrüstungsverordnung (MER, 2016), bekannt als Red Ensign-Zulassung, zugelassen werden und nach den SOLAS Richtlinien (Safety of Life at Sea).

Geprüft wird das von der UK Maritime and Coastguard Agency (MCA), die ihrerseits die DNV UK Ltd. mit der Zulassung beauftragt hat.