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Vorschriften und Normen für Seenotausrüstung an Bord

Für Sportboote mit Registrierung in Deutschland

Ein Sportboot ist nach der See-Sportbootverordnung (SeeSpootbV) ein Wasserfahrzeug mit oder ohne Maschinenantrieb, das

  • für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden ist und

  • ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet wird und

  • das für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen ist.

Darunter fallen auch Sportboote, die ohne Bootsführer (bareboat) vermietet werden.

Unternehmer, die ihr Sportboot oder Wassermotorrad ohne Bootsführer oder Besatzung ("bareboat") gegen Entgelt auf See vermieten, müssen jedoch ein Bootszeugnis beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen. 

Sportboot Eigner müssen darüber hinaus ihre Sportboote auf See ab 15 m Rumpflänge zwingend in ein deutsches Seeschiffsregister eintragen.

Ein Sportboot, das mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt auf See eingesetzt wird, wird gewerbsmäßig genutzt. Gewerbsmäßig genutzte Sportboote benötigen ein Sicherheitszeugnis und ein Schiffsbesatzungszeugnis.

Die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Rumpflänge von 8 m bis 24 m richten sich nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a SchSV a.F. (vgl. § 14 Satz 2 der See-Sportbootverordnung). Nähere Auskünfte erteilt Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr.

Bei der Teilnahme an Offshore-Regatten schreiben üblicher Weise die Regattavorschriften eigene Regeln fest, wie die teilnehmenden Boote mit Sicherheitsausrüstung ausgestattet sein müssen. Dabei wird fast immer auf die sog. Offshore Special Regulations der World Sailing Association zurückgegriffen, die  in ihren Artikel 4 und 5 die Sicherheitsausrüstung detailliert auflisten.

Bei der Ausrüstung von Sportbooten mit Sicherheitsausrüstung bestehen keine besonderen Vorschriften.  Lediglich die Vorgaben der internationalen Kollisionsverhütungsregeln zu Navigationslichtern und Schallanlagen sind zu beachten. So besteht auch keine Verpflichtung, eine Rettungsinsel an Bord mitzuführen. Die Regeln guter Seemannschaft und der Fachverband für Seenotrettungsmittel (FSR) sprechen jedoch eine klare Ausrüstungsempfehlung aus.

Fahren Sie unter deutscher Flagge, gelten, unabhängig vom Fahrtgebiet, die in Deutschland gültigen Ausrüstungsvorschriften. Fahren Sie im Ausland unter der dortigen Landesflagge, müssen Sie die nationalen Regelungen beachten.

Für Sportboote mit Registrierung in den Niederlanden

Zum Befahren niederländischer Gewässer ist das Mitführen der aktuell geltenden Verkehrsvorschriften für niederländische Gewässer vorgeschrieben. Diese Regelungen sind in dem vom ANWB herausgegebenen aktuellen Wateralmanak Teil 1 zusammengefasst. Diese gelten nicht für kleine, offene Boote. Die Vorschriften und Bestimmungen für niederländische Gewässer können auf www.safeboating.eu heruntergeladen werden.

Folgende Seenotausrüstung für schnelle Boote ist vorgeschrieben:

  • Für schnelle Boote: Ohnmachtsichere Rettungswesten für jeden Mitfahrenden. Diese Westen müssen gut und schnell greifbar sein. Steht der Schiffsführer am Ruder, muss er die Rettungsweste tragen 

Auch hier besteht keine Ausrüstungspflicht mit einer Rettungsinsel in holländischem Seegebiet.

Für Sportboote mit Registrierung in Kroatien

Nach kroatischem Recht sind alle Schiffe mit einer Länge von mehr als 2,5 m oder Schiffe mit einer Motorleistung von mehr als 5 kW in das Bootsregister einzutragen. Die Schiffe werden vom Hafenmeisteramt oder seiner Zweigstelle in das Register eingetragen.

Zunächst müssen Sie die Kategorie Ihres Schiffes kennen. Es gibt zwei Hauptkategorien von Schiffen unter kroatischer Flagge:

Boot: Ein Boot ist ein Schiff mit einer Länge von mehr als 2,5 m und 12 m oder mit einer Gesamtkapazität von Antriebsmaschinen von mehr als 5 kW.

Das Schiff kann bei jeder Hafenbehörde und vor allem bei jeder Zweigstelle registriert sein und das Etikett der Hafenbüros sowie eine Nummer erhalten, wenn es für private Zwecke verwendet wird. Die Schiffe für kommerzielle Zwecke werden zuerst nummeriert und haben dann die Kennzeichnung der Hafenbüros.

Die technische Inspektion für Boote bis zu 5 m ist nur für die Erstregistrierung obligatorisch und für Schiffe, die  größer als 5 m sind, alle 5 Jahre und wird normalerweise vom Hafenkapitän durchgeführt. Nur die Schiffe für kommerzielle Zwecke werden durch unterschiedliche Zeitintervalle der technischen Überprüfung (alle zwei Jahre) geregelt.

Yacht: Yacht ist ein Schiff zum Vergnügen, ob für persönliche Zwecke oder für wirtschaftliche Zwecke, mit einer Länge von mehr als 12 Metern und für längere Reisen. Die Registrierung einer Yacht kann nur bei der Hafenbehörde erfolgen. Die technische Überprüfung der Yacht erfolgt durch das kroatische Schifffahrtsregister. Für Yachten zu kommerziellen Zwecken ist das einmal im Jahr und für Sport und Unterhaltung ist es alle fünf Jahre.

Folgende Mindestausstattung an Seenoausrüstung ist vorgeschrieben:

  • Schwimmwesten für alle an Bord

  • Erste-Hilfe-Kasten

  • Licht, Fackel (Internationale Vorschriften zur Verhinderung von Kollisionen auf See)

  • Signalhorn

  • Wasserdichte Taschenlampe

 Darüber hinaus müssen Yachten über 12 Meter Länge folgende Seenorausrüstung mitführen, sofern sie sich in kroatischen Gewässern mit einem maximalen Abstand zur Küste von 12 nm:

  • Rettungsinsel ISO 9650-1, Pack 2

  • Rettungsring mit schwimmfähiger Leine und Signallicht

  • Rettungsweste für Kinder für jedes Kind an Bord

  • 6 Handfackeln

  • 2 schwimmfähige Rauchsignale

  • 2 Kälteschutzanzüge

  • Gebarauchshinweise in der Nähe der Rettungsmittel

  • Eine Kopie der Seenotsignaltafel

  • Zwei Sicherheitsleinen (nur für Segelboote)

Für Sportboote mit Registreirung  in Frankreich

In Frankreich gilt seit 1. Juni 2019 eine neue Verordnung (Division 240) im Hinblick auf die Ausrüstung von Sportbooten mit Seenotrettungsausrüstung. Es wird nach verschiedenen Revierzonen unterschieden:

  • < 2 Seemeilen

  • von 2 bis 6 Seemeilen

  • von 6 bis 60 Seemeilen

  • > 60 Seemeilen

 

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluß über die mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände im Bereich Seenotrettung.

Für Sportboote mit Registrierung  in Spanien

Die obligatorische Überlebens- und Sicherheitsausrüstung gilt für Sportboote (Liste 7) von einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m und  wird vom Navigationsbereich des Bootes bestimmt (Verordung FOM/1144/2003 modifiziert durch Verordnung FOM/1076/2006). Die folgenden beiden Tabellen zeigen die Navigationszonen und die diesen Navigationszonen entsprechende obligatorische Ausrüstung:

Rettungsinseln müssen jedes Jahr ab Herstellerdatum von einer vom Hersteller autorisierten Wartungsstation gewartet werden mit Ausnahme der ersten Wartung einer neuen Rettungsinsel, die erst nach den ersten zwei Jahren gewartet werden muß.

SOLAS zugelassene Rettungsinseln müssen in Zone 1 ausgerüstet sein mit der Notausrüstung nach SOLAS Pack A , in Zone 2 und 3 mit der Notausrüstung nach SOLAS Pack B. 

Grundsätzlich müssen alle vorgeschriebenen Rettungsinseln einer Konformitätsprüfung seitens der zuständigen Behörde unterzogen werden. Die Behörde erteilt danach eine Zulassung für eine bestimmte Frist.

Für Sportboote mit  Registrierung  in Italien

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Artikel an Seenotrettungsausrüstung aufgeführt, die in Bezug auf die Entfernung von der Küste oder der Küste an Bord von Sportbooten bis 24 m Rumpflänge aufbewahrt werden müssen:

Die Rettungsinsel müssen über eine italienische Zulassung verfügen. Die Wartung ist grundsätzlich alle 2 Jahre duch Wartungsstationen durchzuführen, die vom Hersteller autorisiert sein müssen. Einzige Ausnahme: Die erste Wartung der Rettungsinsel Coastal muß erst nach drei Jahren durchgeführt werden.

Für Sportboote mit  Registrierung  in der Schweiz

Folgende Seenotausrüstung müssen Hochseeyachten unter Schweizer Flagge haben:

 

• Vorrichtung zur Ortung und Rettung von über Bord gefallenen Personen.

• drei rote automatische Handfeuerfackeln, drei Seenotraketen mit Fallschirm, zwei Rauchsignale.

• ein Signalisierspiegel.

• eine oder mehrere aufblasbare Rettungsinseln mit einem Gesamtfassungsvermögen für alle Personen an Bord und abhängig von der Art der Navigation, gemäss ISO 9650-1 (24Std.+); die Rettungsinsel muss gut zugänglich sein.

• pro Person eine Rettungsweste mit mind. 150N.

• pro Person ein Lifebelt und ein Sicherheitsgurt (evtl. mit einer Rettungsweste kombiniert).

• pro Person eine wasserdichte Lampe.

• eine Vorrichtung, die einer Person im Wasser ermöglicht, wieder an Bord zu steigen.

• fest installierte oder tragbare Beleuchtung zur Suche und Ortung einer Person im Meer (nachts).

• Bordapotheke mit Anleitung.

• Flaggen N und C.

Für Sportboote mit  Registrierung  in Portugal

In Portugal betimmt das sog. Decreto Lei No. 93/2018 die Vorschriften für die Ausrüstung von Sportbooten mit Seenotrettungsmitteln. Dort wird unterschieden nach folgenden Abstand zur Küstenlinie:

Die Verordnung 1464/2002 regelt im Einzelnen die Anforderungen hinsichtlich der Ausrüstung mit Seenotrettungsmitteln gemäß der nachstehenden Tabelle:

Für Sportboote mit  Registrierung  in Großbritannien

Für Sportboote mit einer Länge von weniger als 13,7 Metern gibt es keine gesetzlichen Anforderungen für Seenotrettungsmittel. Obwohl Sicherheitsausrüstung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es wichtig, dass Sie Ihr Boot trotzdem entsprechend ausrüsten, um eventuellen Notsituationen zu begegnen.

Für Sportboote mit 13,7 m bis 24,0 m Rumpflänge gilt im Hinblick auf Seenotrettungsmittel die folgende Regelung in Abhängigkeit von der Entfernung zur Küste gemäß nachstehender Tabelle:

Für Sportboote mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten zusätzliche Ausrüstungsvorschriften, sofern Sie nicht mehr als 14 Personen befördern.

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